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Verpackungen – Was man zu Rücknahme und Pfand wissen sollte

Im Jahr 2018 wurden insgesamt 18,86 Millionen Tonnen Verpackungen verbraucht und fielen im Anschluss als Abfall an. Das entspricht einem Anteil von rund 4,5 % des Jahresabfallaufkommens, was zugleich die Bedeutung dieses Massenstroms beim Verbrauch an Rohstoffen widerspiegelt. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) umfassende Regelungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Abfallbewirtschaftung erlassen. Um in den komplexen Regelungen des VerpackG die individuell gelten Verpflichtungen zu ermitteln bedarf es im ersten Schritt der genauen Definition des Begriffes Verpackungen sowie der Erklärung weiterer Im Zusammenhang stehender Begriffe.

Definition & wichtige Begriffe

Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Diese Definition gilt unabhängig vom Verarbeitungsgrad der verpackten Ware, reicht also vom Rohstoff bis zum fertigen Erzeugnis. Aufgrund der vielfältigen Anforderungen sind Verpackungen eine der vielgestaltigsten Produktarten unserer Zeit. Es wird zwischen folgenden Verpackungsarten unterschieden:

  • Verkaufsverpackungen: Diese werden dem Endverbraucher typischerweise als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen bzw. zu unterstützen (Serviceverpackungen), den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder ihn zu unterstützen (Versandverpackungen).
  • Umverpackungen: Diese enthalten eine bestimmte Anzahl von Verkaufsverpackungen und werden dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten oder dienen zur Bestückung in den Verkaufsregale.
  • Transportverpackungen: Diese erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren indem direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.
  • Vertreiber: Wer Verpackungen in den Verkehr bringt gilt als Vertreiber. Hierbei wird unterschieden zwischen Herstellern, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen und Letztvertreiber, die Verpackungen an den Endverbraucher abgeben. Mit dem Begriff Hersteller sind hierbei nicht zwangsläufig die Hersteller und Vertreiber der Verpackung selbst gemeint, sondern die Hersteller und Vertreiber des verpackten Produkts. Im Falle des Imports bereits verpackter Ware richten sich die Verpflichtungen gemäß VerpackG an den Importeur.
Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Verpackungen

Verpackungen sollen so entwickelt, hergestellt und vertrieben werden, dass

  • deren Volumen und Masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, welches zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der Ware angemessen ist;
  • ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;
  • bei deren Beseitigung auftretende schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;
  • die Wiederverwendbarkeit und der Anteil von sekundären Rohstoffen auf ein möglichst hohes Maß gesteigert wird.

In Bezug auf die Konzeptionierung von Verpackungen gibt das VerpackG Grenzwerte für Schadstoffe wie Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI vor. Zur Identifizierung des Materials, aus dem eine Verpackung hergestellt ist, kann diese mit den in der Anlage 5 VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden.

Von Einweg zu Mehrweg

Statt Einwegverpackungen sollen nach Möglichkeit vermehrt Mehrwegverpackungen verwendet werden. Besonderes Augenmerk richtet sich hierbei auf Einwegkunststoffverpackungen.

Im Zuge dessen wurde zum 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von folgenden Kunststofftragetaschen verboten: Kunststofftragetaschen mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden. Dieses Verbot bezieht sich nur auf die Verwendung als Serviceverpackung und nimmt Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern (Hemdchentüten) aus. Ein analoges Verbot gilt seit dem 03.07.2021 auch für Lebensmittelbehälter aus Styropor, deren Inhalt für den sofortigen Verzehr gedacht ist, mit Ausnahme von Getränkebehältern. Auch diese dürfen für alle anderen Zwecke weiterhin verkauft werden.

Ab dem 01.01.2023 müssen Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern Mehrwegalternativen zu vergleichbaren Konditionen wie bei der Einwegvariante anbieten. Es darf hierfür lediglich ein Pfand erhoben werden. Ausgenommen hiervon sind Letztvertreiber mit max. 5 Beschäftigten und max. 80 qm Verkaufsfläche. Diese müssen selbst keine Mehrwegalternative anbieten, aber vom Kunden mitgebrachte Behältnisse akzeptieren. Diese Erleichterung gilt auch für Verkaufsautomaten.

Für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall gilt schon seit dem 01.01.2003 eine Pflicht zur Erhebung eines Pfands in Höhe von 0,25 €. Zur Erhebung dieses Pfandes ist der Befüller oder beim Import bereits abgefüllter Getränke der Importeur verpflichtet. Bisher gab es jedoch eine Vielzahl von Ausnahmen zur Pfandpflicht für bestimmte Füllgüter. Zum 01.01.2022 wurden die meisten dieser Ausnahmen gestrichen bzw. in Bezug auf Milch, Milchmischgetränke und trinkbare Milcherzeugnisse massiv eingegrenzt. Zum 01.01.2024 werden dann auch die Ausnahmen für Milchprodukte aufgehoben. Die Pflicht zur Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen obliegt dem jeweiligen Vertreiber.

Weiterhin müssen zur Steigerung des werkstofflichen Recyclings von Kunststoffen ab dem 01.01.2025 Flaschen, die hautsächlich aus PET bestehen mindestens zu 25 % aus Rezyklaten hergestellt werden. Ab dem 01.01.2030 steigt dieser Pflichtanteil auf 30 %. Die Quote ist flaschenbezogen, es kann allerdings hin zu einer herstellerbezogenen Quote ausgewichen werden.

Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsabfällen

Die Verpflichtung zur Einsammlung, Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsabfällen liegt in erster Linie bei den Herstellern und Vertreibern. Wie dies umzusetzen ist, hängt maßgeblich davon ab, bei wem die Verpackungen typischerweise als Abfall anfallen.

Während Verkaufsverpackungen regelmäßig vom privaten Endverbraucher entsorgt werden, bleiben Umverpackungen und Transportverpackungen typischerweise beim gewerblichen Anwender.

Die Verpackungsabfälle der privaten Endverbraucher unterliegen der Andienungspflicht an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (öRE). Dieser organisiert die Sammlung von Verpackungsabfällen in der Regel über eine Kombination aus Holsystemen mittels Abfalltonnen für Papier und Leichtverpackungen (gelber Sack oder Tonne) oder Bringsystemen über Wertstoffinseln und Wertstoffhöfe.

Neben den privaten können sich auch gewerbliche Endverbraucher den Holsystemen der öREs anschließen und gelten dann als vergleichbare Anfallstellen, solange sie mit maximal einem 1100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus auskommen.

Die Abfallerzeuger haben die Verpackungsabfälle einer vom übrigen Siedlungsabfall getrennten Sammlung zuzuführen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Alle Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher bzw. den vergleichbaren Anfallstellen abgeholt werden, gelten als systembeteiligungspflichtig.

Die Inverkehrbringer solcher Verpackungen müssen sich vor dem Inverkehrbringen bei der zentralen Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister LUCID registrieren und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres eine Mengenmitteilung über die in den Verkehr gebrachten Verpackungen übermitteln.

Eine Sonderregelung gibt es für Serviceverpackungen, bei denen die Pflichten in der Lieferkette zurückverlagert werden können. Zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verpackungsabfälle müssen sich Hersteller und Vertreiber an einem oder an mehreren Systemen beteiligen, welche die Abfallbewirtschaftung für sie übernimmt.

Ausnahmen gelten bei den sogenannten systemunverträglichen Verpackungen, wobei das Verpackungsregister entscheidet, was systemverträglich ist und was nicht. Ebenfalls ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter wie z.B. Kanister für Motoröl oder Pestizide.

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Gebrauchte und restentleerte Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht müssen von den Herstellern und Vertreibern unentgeltlich zurückgenommen werden. Die Verpackungen sind in der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen.

Für Letztvertreiber (z.B. der Supermarkt um die Ecke) beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Die genaue Ausgestaltung kann allerdings zwischen den Vertragspartnern individuell angepasst werden.

In jedem Fall müssen die Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgender Vertreiber von Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht die Mittel für ihre Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen vorhalten und Kontrollmechanismen für die Finanzverwaltung einführen. Daneben müssen die in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen bis zum 15. Mai des Folgejahres dokumentiert und die Dokumentation der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Zum 01.07.2022 ändert sich die diesbezügliche Rechtslage dahingehend, dass sich ab dann alle Inverkehrbringer unabhängig von deren Systembeteiligungspflicht registrieren müssen, was dann auch die Serviceverpackungen einschließt.

Pflichten der Systeme

Die Systeme (z.B. der Grüne Punkt) haben die Mengen und die Art der Verwertung der durch die Sammlung erfassten Verpackungen in einem so genannten Mengenstromnachweis zu dokumentieren und dem Verpackungsregister zu übermitteln. Die Richtigkeit der Mengenstromnachweise muss durch einen registrierten Sachverständigen überprüft und bestätigt werden.

 

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