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In Verkehr bringen von Elektro- und Elektronikgeräte

Wer in Deutschland Elektro-, Elektronikgeräte in Verkehr bringt, also diese auf dem deutschen Markt anbietet, hat gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) eine Verpflichtung zur Registrierung bei der Stiftung „elektro altgeräte-register“ (ear).

Das ear ist vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben betraut und ist neben der Registrierung auch für die Erfassung der entsorgten Altgerätemengen und der Koordinierung der Behältergestellung für Altgeräte zuständig. Neben der Registrierung sind die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte verpflichtet die Produkte von den Verbrauchern wieder zurückzunehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Darüber hinaus bestehen in Abhängigkeit vom Kundenkreis der Geräte eine Reihe weiterer Verpflichtungen:

Geräte für den privaten Endverbraucher

Wer Geräte in den Verkehr bringt, die von privaten Personen genutzt werden (b2c-Handel), ist formell für die Abholung der entsorgten Geräte verantwortlich. Dies hat an den verschiedenen Rücknahmestellen wie dem Handel und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (öRE) zu erfolgen. Die Wahrnehmung dieser Pflichten kann an Dritte übertragen werden, die Finanzierung erfolgt aber in jedem Fall durch den Inverkehrbringer. Für die Sicherstellung der Finanzierung muss hierfür im Rahmen der Registrierung eine insolvenzsichere Garantie erbracht werden. Zur Koordinierung der komplexen Sammellogistik müssen dem ear die Mengenströme in folgendem Turnus übermittelt werden:

  • monatlich bis zum 25. des Folgemonats der in Verkehr gebrachten Geräte
  • jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres die Menge der zurückgenommenen, verwerteten, beseitigten, zur Behandlung ausgeführten oder bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Geräte
Geräte, die nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt sind

Kann der Hersteller glaubhaft machen, dass seine Produkte ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (b2b-Handel) gelten vereinfachte Regelungen. Aktuell existiert hierfür lediglich eine formale Pflicht zur Rücknahme, wobei deren Ausgestaltung vollständig dem Verpflichteten überlassen wird. Ab dem 01.01.2022 ändert sich allerdings die gesetzliche Anforderung derart, dass zukünftig ein plausibles Rücknahmekonzept vorzulegen ist. Einmal im Jahr bis zum 30.04. muss zudem eine Mengenmitteilung an das ear erfolgen. Hierbei sind die Mengen (Gewichte) der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Elektrogeräte sowie die der zurückgenommenen, verwerteten, beseitigten, zur Behandlung ausgeführten oder bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Geräte mitzuteilen.

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